Patientenverfügung - Selbstbestimmung bei Entscheidungsunfähigkeit sichern

Patientenverfügung mit oder ohne Organverfügung

Ihre Wünsche - gut begründet für Entscheidungsträger

Die wirksame schriftliche Patientenverfügung setzt voraus:
Bereitwilligkeit, sich mit Krankheit und Tod auseinander zu setzen.
Kenntnis der rechtlichen Möglichkeiten.
Verständnis medizinischer Maßnahmen.
Klare Regelungen.

In der Patientenverfügung regeln Sie u.a. ausführlich (!) medizinische Vorgaben für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit.
Ihr schriftlich niedergelegter Wille bleibt maßgeblich, auch wenn Sie sich nicht mehr äußern können.

Sie bestimmen die bevollmächtigte Person, die im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit die maßgeblichen Entscheidungen trifft. 
Wird der eindeutig festgelegte Wille missachtet, ist die bevollmächtigte Person verpflichtet, Ihren Willen mit allen rechtlichen Mitteln durchzusetzen.

Seit dem 01.09.2009 ist gesetzlich geregelt, dass schriftliche Willenserklärungen Erwachsener zu beachten sind, wenn sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Dann ist der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille verbindlich.
Das bedeutet:
Klare schriftliche Vorgaben sorgen dafür, dass die grundrechtlich geschützte Selbstbestimmung eingehalten wird.
Klare schriftliche Vorgaben geben Ärzten, Pflegepersonal und Bevollmächtigten Handlungssicherheit.

Was passiert ohne Patientenverfügung?

Fehlt die schriftliche Patientenverfügung oder kommt es bei unklarer Regelung in der Patientenverfügung zwischen Ärzten und Angehörigen/Betreuer zu Uneinigkeiten über die Behandlung, entscheidet das Betreuungsgericht.

Wichtig: Verständnis medizinischer Maßnahmen

Begriffe - beispielsweise lebenserhaltende Maßnahmen oder lebensverlängernde Maßnahmen (häufig in einem Standardformular zu finden) - sind auslegungsbedürftig.
Immer dann, wenn etwas auslegungsbedürftig ist, also ausgelegt werden kann besteht Unsicherheit, was die betroffene Person regeln wollte.
Unsicherheit bedeutet Unklarheit.
Und an der Unklarheit scheitert die Selbstbestimmung.
Denn jetzt muss das Betreuungsgericht entscheiden.
Dies ist zwingend.
Auch sind pauschale Ablehnungen (ebenfalls in Standardformularen zu finden) problematisch.
Beispiel: "Ich lehne Antibiotika ab."
Frage: Was bedeutet das konkret?
Ablehnung auch bei guter Heilungschance?
Ablehnung in allen Situationen, in denen die Patientenverfügung gelten soll?
Folge dieser pauschalen Festlegung: Unsicherheit. Unklarheit. Folge: Entscheidung des Betreuungsgerichts.

In der individuell gestalteten Patientenverfügung können Sie beispielsweise auch festlegen:
- Künstliche Beatmung: Ja oder nein oder zeitlich begrenzt
- Schmerzbehandlung: Ja, auch bei möglicher Lebensabkürzung oder nein
- ob Behandlungen begrenzt werden sollen (insbesondere bei schwerer, aussichtsloser Erkrankung oder am Lebensende).

Ihre persönlichen Ansichten, Einstellungen, Wertvorstellungen und Lebensumstände sind die Richtschnur Ihrer Festlegungen.
Daher sind allgemein gehaltene Standard- und Ankreuzformulare ungeeignet.

Organverfügung in der Patientenverfügung

Die Patientenverfügung kann um eine Organverfügung ergänzt werden.
Sie können festlegen:
- Organspende ja oder nein
- Organspende nur für bestimmte Organe.

Aktualisierung planen

Ihre Wertvorstellungen können sich ändern:
- Nach Diagnose einer Krankheit
- nach Tod eines Angehörigen
- nach neuer Lebenssituation.

Eine Patientenverfügung setzt Überprüfung voraus:
Bei der Regelung "Ich lehne die künstliche Beatmung ab."
ist die Problematik der Covid-19 Pandemie unbeachtet.
Denn die häufigste und bekannteste Auswirkung der Covid-19 Erkrankung ist die Schädigung der Lunge.

Weitere persönliche Wünsche festlegen

In der Beratung können auch persönliche Wünsche berücksichtigt werden:
- Sterben zu Hause oder im Hospiz
- Berücksichtigung religiöser Überzeugungen
- Ablehnung bestimmter Pflegeeinrichtungen
- Versorgung von Haustieren
Jeder Wunsch ist wichtig.

Entlastung der Angehörigen

Ohne Patientenverfügung geraten Angehörige im Notfall unter erheblichen Druck.
Sie müssen unter Schock entscheiden, während Behandlungen bereits begonnen haben.
Ihre Patientenverfügung nimmt Angehörigen diese Last.

Rolle des Betreuungsgerichts

Sind behandelnder Arzt und bevollmächtigte Person sich über Ihren Willen einig, entfällt das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung.
Bestehen Zweifel oder Uneinigkeit, hat die bevollmächtigte Person das Betreuungsgericht einzuschalten. Denn die bevollmächtigte Person hat nach dieser Verfügung die Pflicht, dass der hier nieder gelegte Wille beachtet und durchgesetzt wird.
Dabei gilt stets:
Eine medizinische Maßnahme darf nur erfolgen, wenn eine medizinische Indikation vorliegt.
Über diese entscheidet allein der Arzt oder die Ärztin.
Fehlt die medizinische Indikation zur Einleitung oder Weiterführung einer Maßnahme/Behandlung, darf die Maßnahme weder begonnen noch fortgesetzt werden.

Warum rechtliche Beratung bei Patientenverfügungen wichtig ist

"Trotz oder gerade wegen einer Vielzahl von ungefähr 250 verschiedenen Formularen für Patientenverfügungen, die sich in Deutschland im Umlauf befinden, bleibt das Problem bestehen, dass viele Vordrucke zu PVen aufgrund pauschaler Formulierungen bei schwierigen Entscheidungen in der Intensivmedizin unbrauchbar sind."
Quelle: Umgang mit Patientenverfügungen: Probleme durch pauschale Formulierungen Dtsch Arztebl 2013; 110(46): A-2186 / B-1924 / C-1870 Langer, Susan; Knorr, Jens-Uwe; Berg, Almuth

Ich erstelle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen (mit Organverfügung) seit dem Jahr 2002.
Sieben Jahre später - erst im Jahr 2009 - hat sich der Gesetzgeber entschieden, das wichtige Thema Patientenverfügung gesetzlich zu regeln.
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sind u.a. die §§ 1901a, 1901b und 1901c BGB am 1. September 2009 in Kraft getreten.
Mit Wirkung zum 01.01.2023 ist durch das Betreuungsrechtsorganisationsgesetz (BtOG) und das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts die Systematik des BGB grundlegend geändert worden.
Die früheren §§ 1901a, 1901b, 1901c BGB a.F. wurden aufgehoben.
Sie sind inhaltlich neu gefasst und verlagert:
§ 1901a BGB - § 1827 BGB Patientenverfügung
§ 1901b BGB - § 1828 BGB Ärztliches Gespräch/Ermittlung des Willens
§ 1901c BGB - § 1829 BGB Mutmaßlicher Wille
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1827.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1828.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1829.html

FAQ Patientenverfügung

Führen Sie mit mir ein ausführliches Gespräch?

Unbedingt! Ich höre hin.
Teilen Sie mir Ihre Werte, Überzeugungen, Ängste mit.
Schildern Sie mir ihre familiäre Situation.
Informieren Sie mich auch über Ihre etwaige gesundheitliche Vorgeschichte.

Kann ich mit Ihnen wirklich Einzelheiten besprechen?

Was, wenn ich unheilbar krank bin oder unheilbar erkranken werde?
Was, wenn ich dement werde?
Was, wenn ich in ein Wachkoma falle?

Gehen Sie auf meine Wünsche ein?

Ich formuliere Ihre Wünsche.
Konkret, nicht abstrakt
Verständlich für Ärzte & Angehörige

Und ich stelle Fragen. Auch unangenehme. Zu Ihrem Vorteil.


Individuelle Verfügung erstellen:
Kanzlei
+49 3764 171008



Verantwortliche Rechtsanwältin:
Anja Bornemann-Pietsch, Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für Strafrecht

 
 
 
 
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