Was kostet ein Anwalt? Erstberatung, Prozesskostenhilfe, Pflichtverteidigung

Gebühren: Ausführlich und klar

Vor Annahme des Mandats - d.h. bevor Sie die Vollmacht unterzeichnen - kläre ich Sie fairerweise unaufgefordert über die voraussichtlichen Gebühren und Kosten auf.
Diese Tätigkeit ist kostenfrei.

Anwaltsgebühren und Gerichtskosten

1. Anwaltsgebühren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die Anwaltsgebühren werden grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.
http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/

Honorarvereinbarung (Vergütungsvereinbarung) anstelle der Gebühren nach dem RVG

Wesentliches Merkmal der Honorarvereinbarung ist, dass ich das Honorar stets individuell mit Ihnen aushandle.
Dies kann die Absprache einer Abrechnung auf Stundenbasis sein oder ein Festpreis (Pauschalbetrag) für die von mir zu erbringende Leistung.
Die Gebühren- und Honoraranfrage ist ebenfalls stets kostenfrei.

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind benötigen Sie eine sog. Deckungszusage.
Diese wird von der Rechtsschutzversicherung erteilt.
Für eine schnellstmögliche Erteilung der Deckungszusage ist es hilfreich, wenn Sie der Hauptverwaltung der Rechtsschutzversicherung den Sachverhalt schildern und  eventuell geforderte Unterlagen direkt an die Hauptverwaltung der Rechtsschutzversicherung übermitteln.
Denn Sie haben die beste Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten.

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind und die Rechtsschutzversicherung die sog. "Deckungszusage"  für die anwaltliche Tätigkeit erteilt hat, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die nach dem RVG entstehenden Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit und die Gerichtskosten.

Nur für den Fall, dass Sie mit der Rechtsschutzversicherung einen sog. "Selbstbehalt" abgestimmt haben, ist dieser sog. Selbstbehalt als Eigenanteil direkt von Ihnen an mich zu entrichten.

Gebühren- und Kostenerstattung

Schließlich gibt es die Erstattung der Anwaltsgebühren auf der Basis des RVG und Gerichtskosten durch den Gegner im außergerichtlichen oder/und Klageverfahren.
Die Erstattung hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab, deren Darstellung den hiesigen Rahmen sprengen und zur Unübersichtlichkeit führen würde.
In einem persönlichen Gespräch kläre ich Sie gern über die Einzelheiten auf.

Staatliche Hilfen

Vordrucke und Formulare mit Ausfüllhinweisen und Belehrungen können Sie an dieser Stelle abrufen:
https://www.justiz.sachsen.de/agc/vordrucke-und-formulare-4273.html?_cp=%7B%22accordion-content-4385%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-4385%22%2C%22idx%22%3A0%7D%7D

1. Beratungshilfe für außergerichtliche Angelegenheiten

Für den Fall, dass Sie außerstande sein sollten, die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit für eine Beratung oder den außergerichtlichen Schriftwechsel mit dem Gegner aufzubringen besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe von dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu erhalten.

Ausschließlich die Rechtspflegerin bzw. der Rechtspfleger beim örtlich zuständigen Amtsgericht entscheiden auf der Grundlage der von Ihnen vorgelegten Unterlagen, ob Sie aufgrund Ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten einen Anspruch auf Beratungshilfe haben.

Aus diesem Grund ist es erforderlich,  dass Sie vor der Wahrnehmung des anwaltlichen Termins den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nebst der geforderten Unterlagen zu Ihren finanziellen Möglichkeiten an das örtlich zuständige Amtsgericht Ihres Wohnsitzes übersenden.

Alternativ können Sie direkt beim örtlich zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnsitzes den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe und die Hinweise abholen.

Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie direkt vom Amtsgericht  den sog. Berechtigungsschein für Beratungshilfe.
Wenn Ihnen dieser Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausgehändigt bzw. übersandt wurde, können Sie mit der Kanzlei einen Termin abstimmen, so dass ich für Sie tätig werden kann.

2. Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe für gerichtliche Verfahren (außer Strafrecht
sogleich unter 3.)

Für den Fall, dass Sie außerstande sein sollten, die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit der für Sie tätigen Anwältin/des für Sie tätigen Anwalts und die Gerichtskosten im Falle eines Rechtsstreits (Prozesses) aufzubringen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu erhalten. 
Bitte beachten Sie: Im Fall des Unterliegens haben Sie die Pflicht,  die Gebühren der gegnerischen Anwältin/des gegnerischen Anwalts vollumfänglich zu zahlen.

Vorgehensweise:
Sie füllen den Antrag aus, unterschreiben den Antrag und fügen die notwendigen Nachweise vollständig bei.
Sie übergeben mir den Antrag mit den Nachweisen.
Ich fertige die Klageschrift und reiche den Antrag von Ihnen mit den Nachweisen bei Gericht ein.  
Ausschließlich das Gericht entscheidet über den Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe auf der Grundlage der von mir gefertigten Klageschrift.

3. Pflichtverteidigung: Wann zahlt der Staat den Anwalt?

Die Voraussetzungen ergeben sich u.a. aus § 140 und § 141 StPO
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__140.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__141.html
sowie bei Jugendlichen und Heranwachsenden i.V.m. § 68a JGG (Jugendgerichtsgesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__68a.html

4. Gerichtskosten

Berechnung der zu zahlenden Gerichtskosten
Die bei Eingang des Verfahrens - Ausnahme: Sozialgericht in einigen Verfahren, Strafgericht - zu zahlende Verfahrensgebühr berechnet sich aus bestimmten Sätzen der Gebühr im Sinne von § 34 Abs. 1 GKG. 

So können Sie die Verfahrensgebühr berechnen:
1. 
Die maßgebliche Gebühr richtet sich nach dem Streitwert (Gegenstandswert), den das Gericht beispielsweise in den 
- arbeitsrechtlichen
- familienrechtlichen
- verwaltungsrechtlichen
- zivilrechtlichen 
Verfahren (vorläufig) festgesetzt hat.
Die Tabelle der Gebühren für die möglichen Streitwerte (bis 500.000,00 Euro) finden Sie als Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2.html

2. 
Ermittlung des Satzes der Gebühr (Teil 5 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis)
Die zu Beginn des Verfahrens im Wege des Vorschusses zu zahlende Verfahrensgebühr berechnet sich in Klageverfahren auf das 3-fache der Gebühr.
Die Gebührensätze ermäßigen sich in bestimmten Fällen bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens (z. B. bei Rücknahme der Klage oder gütlicher Einigung (Vergleich)).


Kosten vorab besprechen:
Kanzlei
+49 3764 171008


 
 
 
 
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