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unter dem Blickwinkel des Zivilrechts

Ärztinnen und Ärzte haben 
- neben der Aufgabe, 
"der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung" 
zu dienen (§ 1 MBO-Ä ((Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte) -
weitere Pflichten zu erfüllen, beispielsweise
Aufklärung - Behandlung - Delegation - Dokumentation - Organisation.

Der Umfang dieser zahlreichen Pflichten 
wird durch die Rechtsprechung bestimmt.

Fortlaufend ergehen neue Urteile, die bestehende Pflichten 
teilweise einschränken, 
teilweise erweitern, 
teilweise präzisieren.

Stets ist der Einzelfall maßgeblich.

Sofern Patientinnen oder Patienten der Ansicht sind, 
ärztlich fehlerhaft oder/und unzureichend
aufgeklärt oder/und behandelt worden zu sein, 
können Ärzte aufgrund der angeblichen Missachtung dieser Pflichten 
mit nachstehend beispielhaft aufgeführten Vorwürfen konfrontiert werden:

- Aufklärungsfehler
- Behandlungsfehler
- Diagnosefehler
- Delegationsfehler
- Dokumentationsfehler, Dokumentationsmängel
- Organisationsfehler
- Therapiefehler
- unterlassene Befunderhebung
- Verstoß gegen (fach-)ärztliche Standards, Leitlinien, Richtlinien
- ...
und sich materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen 
ausgesetzt sehen.
Diese Schadensersatzansprüche sind häufig sehr umfangreich.


 
 
 
 
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