Arzthaftung & Behandlungsfehler - Fachanwältin Medizinrecht Meerane
Rechtliche Klarheit durch sorgfältige Prüfung und konsequente Interessenvertretung
Als Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Dozentin kenne ich beide Seiten
Patientenseite
Medizinische Behandlungen können schwerwiegende Folgen haben. Nicht jeder ungünstige Verlauf begründet jedoch einen haftungsrechtlich relevanten Behandlungsfehler. Ich prüfe zunächst sorgfältig, ob die rechtlichen Voraussetzungen für Ansprüche vorliegen - insbesondere im Hinblick auf Behandlungsstandard, Aufklärung, Einwilligung, Kausalität und Beweislast.
Behandlerseite
Haftungs- oder Vorwurfsfälle im medizinischen Kontext fordern eine differenzierte rechtliche Bewertung. Nicht jeder Vorwurf ist haftungsrechtlich oder strafrechtlich tragfähig. Ich analysiere die rechtliche Lage unter Berücksichtigung medizinischer Abläufe, Dokumentation und Beweisfragen strukturiert .
Sicht der Patienten
Hat die Behandlerseite richtig gehandelt?
Fragen Sie sich als Patientin/Patient:
"Bin ich ordnungsgemäß aufgeklärt worden?"
"Wurde die Behandlung vollständig dokumentiert?"
"Wurde ich nach dem Facharztstandard behandelt?"
Lautet die Antwort 3x "Ja!" ist ein Behandlungsfehler ausgeschlossen.
Sind sich Ärztin/Arzt und Patientin/Patient uneinig über die Frage, ob ein ärztlicher (Behandlungs)Fehler vorliegt, ist anwaltliche Hilfe zur Lösung des rechtlichen Konflikts erforderlich.
Wichtig: Je früher Sie handeln, desto besser können Beweise gesichert werden.
Häufige Behandlungsfehler - Ansprüche der Patienten
Sofern Patientinnen oder Patienten der Ansicht sind, ärztlich fehlerhaft behandelt oder/und fehlerhaft/unzureichend aufgeklärt worden zu sein, können Ärzte aufgrund der Missachtung dieser Pflichten mit nachstehend beispielhaft aufgeführten Vorwürfen konfrontiert werden:
- Aufklärungsfehler
- Behandlungsfehler
- Diagnosefehler
- Delegationsfehler
- Dokumentationsfehler, Dokumentationsmängel
- Organisationsfehler
- Therapiefehler
- unterlassene Befunderhebung
- Verstoß gegen (fach-)ärztliche Standards, Leitlinien, Richtlinien
- ...
und sich u.a. umfangreichen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen.
Ihre Ansprüche: Schadensersatz materiell, Schadensersatz immateriell (Schmerzensgeld)
Beweislastumkehr bei Dokumentationsmängeln (§ 630h BGB)
Die Behandlerseite hat ausnahmsweise nachzuweisen, dass der Gesundheitsschaden auch bei fachgerechter Behandlung eingetreten wäre
Schmerzensgeld: Welche Summen sind realistisch?
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist von zahlreichen Voraussetzungen abhängig.
Die Rechtsprechung hat umfangreiche einheitliche Kriterien herausgestellt, die immer im Einzelfall zu prüfen sind.
Es würde den hier gegebenen Rahmen sprengen, sämtliche Einzelheiten darzustellen.
Sicht der Behandlerseite
Arzthaftung unter dem Blickwinkel des Zivilrechts
Das Arzthaftungsrecht unterliegt einem stetigen Wandel.
Arzthaftungsrecht ist ein Teilbereich des Medizinrechts.
Arzthaftungsrecht bildet den Schwerpunkt bei der Bearbeitung medizinrechtlicher Mandate.
Ärztinnen und Ärzte haben - neben der Aufgabe, "der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung" zu dienen (§ 1 MBO-Ä (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte)) - weitere Pflichten zu erfüllen, beispielsweise Aufklärung - Behandlung - Delegation - Dokumentation - Organisation.
Der Umfang dieser zahlreichen Pflichten wird durch die Rechtsprechung bestimmt.
Fortlaufend ergehen neue Urteile, die bestehende Pflichten teilweise einschränken, teilweise erweitern, teilweise präzisieren.
Stets ist der Einzelfall maßgeblich.
Hat die Behandlerseite fehlerhaft gehandelt?
Fragen Sie sich als Behandler:
"Habe ich die Patientin/den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt?"
"Habe ich die Behandlung vollständig dokumentiert?"
"Habe ich die Patientin/den Patienten nach dem Facharztstandard behandelt?"
Lautet die Antwort 3x "Ja!“ ist ein Behandlungsfehler ausgeschlossen.
Sind sich Ärztin/Arzt und Patientin/Patient uneinig über die Frage, ob ein ärztlicher (Behandlungs)Fehler vorliegt, ist anwaltliche Hilfe zur Lösung des rechtlichen Konflikts erforderlich.
Vorgeworfene Behandlungsfehler gehen oft mit strafrechtlichen Gesichtspunkten einher.
Ablauf eines Arzthaftungsverfahrens - Von der Erstberatung bis zum Urteil
Der Ablauf gliedert sich - je nach Rechtsfall - in 3 Bereiche:
1. Umfangreiche Beratung.
2. Außergerichtliche Bemühungen um Regulierung.
3. Gerichtliche Klärung bei Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen.
Vorbeugen - das bedeutet vorausschauend handeln
Die Seite der ärztlichen und nichtärztlichen Behandler beauftragt mich mit dem oft unterschätzen Bereich der Prävention.
Ich schule ärztliches und nichtärztliches Personal in rechtlich relevanten Bereichen (Risk-Management).
Prävention statt Konfrontation!
Patientenrechte & Behandlungsvertrag
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, kurz: Patientenrechtegesetz (§§ 630a bis 630h BGB) ist am 26.02.2013 in Kraft getreten.
Grundlage des Gesetzes ist u.a. die jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH).
Das Gesetz regelt Fragen zur Einwilligung, Aufklärung, Dokumentation, Einsichtnahme und Beweislast.
Beispiel: Das Gesetz bestimmt in § 630c Abs. 2 BGB in zwei Fällen bei einem etwaigen Behandlungsfehler ausdrücklich die Informationspflicht des Behandlers.
Der Behandler hat die Pflicht,
- stets auf Nachfrage des Patienten zu einem etwaigen Behandlungsfehler den Patienten auf den etwaigen Behandlungsfehler aufmerksam zu machen und
- bei Bestehen einer gesundheitlichen Gefahr für den Patienten bei einem etwaigen Behandlungsfehler auch ungefragt den Patienten
auf den etwaigen Behandlungsfehler hinzuweisen.
Der Patient hat für die erste Kopie der Behandlungsunterlagen einen Anspruch auf kostenfreie Überlassung:
EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22 - , juris, Rn 79:
Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSG-VO dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden und unter anderem diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten. In Bezug auf die Gesundheitsdaten der betroffenen Person schließt dieses Recht jedenfalls das Recht ein, eine Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte zu erhalten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu an ihr vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffe umfasst.
Das Recht auf Einsicht in Behandlungsunterlagen haben - im Fall des Todes des Patienten - auch die Angehörigen.
Wirtschaftliche Aufklärung bei IGeL-Leistungen
Häufig zahlt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Behandlungen nur in begrenztem Umfang. Zusätzliche Leistungen - sog. individuelle Gesundheitsleistungen - hat der Patient selbst zu bezahlen. Sofern der Arzt bei gesetzlich versicherten Patienten diese zusätzlichen Leistungen erbringt hat er die Pflicht, den Patienten vor der Behandlung u.a. darüber aufzuklären, dass es sich um zusätzliche Leistungen handelt, die der Patient zu bezahlen hat.
Verletzung der Schweigepflicht - Schadensersatzansprüche
Sofern der Arzt die gesetzliche Schweigepflicht missachtet, ist dies zum einen strafbar und zum anderen löst diese Missachtung zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus.
Recht auf freie Arztwahl und Zweitmeinung
Sie sind unsicher, ob der Arzt die richtige Diagnose gestellt hat?
Sie haben Anspruch auf eine Zweitmeinung.
Arzt - Patient und missglückte Kommunikation
Miteinander reden.
Richtig.
Lösungsorientiert.
Tetralemma
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